Die Situation ist vielen Gemeinden in so manchen Diözesen bekannt: Der Priester- und Geldmangel verändert die Kirche in Deutschland radikaler als jedes Reformbegehren. Pfarreien werden strukturell und personell ausgehöhlt zu neuen Seelsorgeeinheiten (ein Begriff, dem die Aktenmappe anzusehen ist, in dem die zugehörigen Dokumente lagern) zusammengefasst, oder der Einfachheit halber gleich aufgelöst und zu Großpfarreien fusioniert. Wer da wen zu heiraten hat, das wird im fernen Ordinariat festgelegt, die Gremien vor Ort stehen dann vor mehr oder minder endgültigen Beschlüssen. Resistance is futile.
In wenigstens einem Fall plant man die noch radikalere Lösung: Nicht nur soll die Pfarrei aufgelöst werden, auch die Pfarrkirche soll verschwinden - der Abbruch droht. Den protestwilligen Aktiven der Pfarrei wird vom Generalvikar beschieden: "Das kann der Bischof mit einem Federstrich!"
"Was sagt der Kirchenrechtler dazu?" werde ich gefragt. Wie so oft, gibt es keine ganz eindeutige Antwort, es hängt an den konkreten Vermögensverhältnissen, genauer an der Frage, wem denn nun die Kirche eigentlich gehört. Denn eines ist klar: Die Pfarrkirche des Heiligen Paulus gehört zivilrechlich eben nicht Herrn Paulus (dann hätten wir einen Erbfall!) und auch nicht Gott (der hat keine ladungsfähige Anschrift), sondern meist einem Rechtsträger, also der Kirchengemeinde oder der Pfarrkirchenstiftung, vertreten durch den Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung. Je nach Diözese variieren hier die Begriffe und zum Teil auch die Rechtslagen. Schwerwiegende Eingriffe in den Vermögensbestand kann jeweils nur die Kirchenverwaltung bzw. der Kirchenvorstand beschließen, für kleinere Ausgaben gibt es Regelungen, nach denen der Pfarrer oder der Kirchenpfleger oder der Rendant das alleine können. Vereinfacht gesagt: Neues Papier für den Kopierer kann einfach so bestellt werden, den Druckkopierer nebst Heft-, Falt- und Kouvertieratuomatik sollte das Gremium beraten, und bei einer neuen Orgel ist die Stiftungsaufsicht zu befragen und um Genehmigung zu bitten.
Zweifelsfrei ist nicht nur der Bau einer Kirche eine derart genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft, auch der Abbruch einer Kirche stellt einen schweren Eingriff in die Vermögensstruktur der Kirchengemeinde dar und muss folglich erstens von der Kirchenverwaltung bzw. dem Kirchenvorstand beschlossen und zweitens von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Was aber, wenn das pfarreigene Gremium das nicht beschließen mag? Dann geht auch nichts - denn ein Aufsichtsrecht ist etwas vollkommen anderes als ein Weisungsrecht. Die Aufsicht führende Stelle hat bestimmte Dinge zu prüfen (sind die Verträge ohne juristische Fußangeln, gibt es verborgene Risiken, sind die Kalkulationen sachlich richtig), sie ist jedoch keineswegs berechtigt, inhaltlich enge Vorgaben zu machen, die sachlich nicht zwingend sind: So darf die Aufsicht zwar die Sanierung des Pfarrzentrums (auch vorläufig) ablehnen, weil nicht genügend Geld vorhanden ist, weil Knebelverträge geplant sind, weil Risiken nicht hinreichend abgeschätzt wurden - aber sie darf die Genehmigung nicht an die Beauftragung konkreter Firmen binden, und sie darf erst Recht nicht Dinge verknüpfen, die nichts damit zu tun haben, etwa die bisher mangelhafte Teilnahme der Pfarreijugend am Diözesanen Jugendtag, und: Sie darf Genehmigung nicht mit Anweisung verwechseln. Sie kann (und muss) das genehmigen, was vorgelegt wird und genehmigungsfähig ist, sie hat aber kein Recht, der Kirchenverwaltung vorzuschreiben, wie diese ihr Geld zu verwenden hat. Die Kirchenverwaltung ist weder verpflichtet, eine genehmigte Maßnahme dann auch durchzuführen, noch muss sie etwas beschließen, nur weil die Aufsicht das gerne hätte.
Kurz: Nur die zuständigen Gremien der Pfarrrei können den Abbruch des Kirchengebäudes beschließen, und sie dürfen nur dann abbrechen, wenn die Aufsicht zugestimmt hat. Eine Möglichkeit des Bischofs hingegen, dies einfachhin zu verfügen, wäre ein schwerer und illegitimer Eingriff in die Vermögensverwaltung der Pfarrei. Die oben zitierte Aussage des Generalvikars spricht für eine mangelhafte Rechtskenntnis - denn Lüge möchte ich ihm nun keineswegs unterstellen.