Dienstag, Juni 07, 2011

Knappe Fristen

Eine Pfarrei erhält das Dekret, dass sie aufgehoben und einer anderen Pfarrei zugeschlagen werden soll. Gegen dieses Dekret will man sich wehren und bittet um meinen Rat. In der Sache sehe ich nur geringe Erfolgsaussichten, aber das ist eine andere Frage. Die Bischöfe können hier sehr frei entscheiden.

Wenn nun aber die Kirchenverwaltung den Bischof bitten möchte, das Dekret zurückzunehmen, so hat sie 10 Tage Zeit dazu. Die Ladungsmodalitäten einer Kirchenverwaltung verlangen 3 Tage Frist zwischen Einladung und Sitzung, man muss zuvor den der Position des Bischofs zustimmenden Pfarrer per Antrag nötigen einzuladen, und das, wo zwischen Dekreteingang und der Frage beim Anwalt schon einige Tage verstrichen sind. Das wird knapp!

Aber: Die 10 Tage sind eine Nutzfrist, das heißt, sie läuft so lange, dass man sie auch nutzen kann, beginnend beim Erhalt des Dekretes und nicht laufend, wenn der Betroffene nicht handeln kann (c. 201 § 2 CIC). Doch nicht alles so knapp wie gedacht!

Montag, Juni 06, 2011

Ministrantinnen im außerordentlichen Ritus?

Wie berichtet wird, hat der Sekretär der Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei" Guido Pozi sich amtlich zur Frage der Ministrantinnen im außerordentlichen Ritus geäußert.
Diese Antwort läßt den Kanonisten den Kopf schütteln, den die Begründung ist nicht nur dünn, sie ist haarsträubend: Ministrantinnen wurden nicht - wie Pozo behauptet - 1994 erlaubt, sondern zum 1. Advent 1983. Das Ministrantinnenverbot stand nämlich mitnichten in den Rubriken des Missale, es fand sich im piobenediktinischen Codex von 1917 und war (so vermute ich) in der Codexreform schlicht vergessen worden, was nach 1983 einige Diskussionen auslöste. 1994 erließ man dann eine Regelung, in der man höchst umständlich feststellte, dass es da wohl kein Verbot mehr gebe und der Ortsbischof daher Ministrantinnen erlauben könne. Erlaubt er es jedoch nicht, gibt es allerdings immer noch kein Verbot (letzteres steht da natürlich nicht).  Genau so gut könnte ein Bischof nun das Gießen von Blumen in Kirchen erlauben!
Damit stellt sich nun die Frage, ob Ministrantinnen mit den Rubriken von 1962 vereinbar sind. Ich meine ja, da es dort eben kein Verbot und auch keine sonstige Regelung betreffend Ministranten gibt. Das wurde im allgemeinen Recht geregelt, und das hat man nun 1983 einiges geändert.
Ansonsten müsste man jedoch erklären, warum jemand, der nie die niederen Weihen und vor allem die Tonsur empfangen hat, einen Ritus zelebrieren darf, der dies alles voraussetzte. Warum die eucharistische Nüchternheit in ihrer alten Fassung nicht mehr verlangt wird usw.
Nach meinem Eindruck will Guido Pozo will ein Liturgiemuseum schaffen!

Mittwoch, Juni 01, 2011

Allmachtsfantasien

Die Situation ist vielen Gemeinden in so manchen Diözesen bekannt: Der Priester- und Geldmangel verändert die Kirche in Deutschland radikaler als jedes Reformbegehren. Pfarreien werden strukturell und personell ausgehöhlt zu neuen  Seelsorgeeinheiten (ein Begriff, dem die Aktenmappe anzusehen ist, in dem die zugehörigen Dokumente lagern) zusammengefasst, oder der Einfachheit halber gleich aufgelöst und zu Großpfarreien fusioniert. Wer da wen zu heiraten hat, das wird im fernen Ordinariat festgelegt, die Gremien vor Ort stehen dann vor mehr oder minder endgültigen Beschlüssen. Resistance is futile.

In wenigstens einem Fall plant man die noch radikalere Lösung: Nicht nur soll die Pfarrei aufgelöst werden, auch die Pfarrkirche soll verschwinden - der Abbruch droht. Den protestwilligen Aktiven der Pfarrei wird vom Generalvikar beschieden: "Das kann der Bischof mit einem Federstrich!"

"Was sagt der Kirchenrechtler dazu?" werde ich gefragt. Wie so oft, gibt es keine ganz eindeutige Antwort, es hängt an den konkreten Vermögensverhältnissen, genauer an der Frage, wem denn nun die Kirche eigentlich gehört. Denn eines ist klar: Die Pfarrkirche des Heiligen Paulus gehört zivilrechlich eben nicht Herrn Paulus (dann hätten wir einen Erbfall!) und auch nicht Gott (der hat keine ladungsfähige Anschrift), sondern meist einem Rechtsträger, also der Kirchengemeinde oder der Pfarrkirchenstiftung, vertreten durch den Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung. Je nach Diözese variieren hier die Begriffe und zum Teil auch die Rechtslagen. Schwerwiegende Eingriffe in den Vermögensbestand kann jeweils nur die Kirchenverwaltung bzw. der Kirchenvorstand beschließen, für kleinere Ausgaben gibt es Regelungen, nach denen der Pfarrer oder der Kirchenpfleger oder der Rendant das alleine können. Vereinfacht gesagt: Neues Papier für den Kopierer kann einfach so bestellt werden, den Druckkopierer nebst Heft-, Falt- und Kouvertieratuomatik sollte das Gremium beraten, und bei einer neuen Orgel ist die Stiftungsaufsicht zu befragen und um Genehmigung zu bitten.

Zweifelsfrei ist nicht nur der Bau einer Kirche eine derart genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft, auch der Abbruch einer Kirche stellt einen schweren Eingriff in die Vermögensstruktur der Kirchengemeinde dar und muss folglich erstens von der Kirchenverwaltung bzw. dem Kirchenvorstand beschlossen und zweitens von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.  Was aber, wenn das pfarreigene Gremium das nicht beschließen mag? Dann geht auch nichts - denn ein Aufsichtsrecht ist etwas vollkommen anderes als ein Weisungsrecht. Die Aufsicht führende Stelle hat bestimmte Dinge zu prüfen (sind die Verträge ohne juristische Fußangeln, gibt es verborgene Risiken, sind die Kalkulationen sachlich richtig), sie ist jedoch keineswegs berechtigt, inhaltlich enge Vorgaben zu machen, die sachlich nicht zwingend sind: So darf die Aufsicht zwar die Sanierung des Pfarrzentrums (auch vorläufig) ablehnen, weil nicht genügend Geld vorhanden ist, weil Knebelverträge geplant sind, weil Risiken nicht hinreichend abgeschätzt wurden - aber sie darf die Genehmigung nicht an die Beauftragung konkreter Firmen binden, und sie darf erst Recht nicht Dinge verknüpfen, die nichts damit zu tun haben, etwa die bisher mangelhafte Teilnahme der Pfarreijugend am Diözesanen Jugendtag, und: Sie darf Genehmigung nicht mit Anweisung verwechseln. Sie kann (und muss) das genehmigen, was vorgelegt wird und genehmigungsfähig ist, sie hat aber kein Recht, der Kirchenverwaltung vorzuschreiben, wie diese ihr Geld zu verwenden hat. Die Kirchenverwaltung ist weder verpflichtet, eine genehmigte Maßnahme dann auch durchzuführen, noch muss sie etwas beschließen, nur weil die Aufsicht das gerne hätte.

Kurz: Nur die zuständigen Gremien der Pfarrrei können den Abbruch des Kirchengebäudes beschließen, und sie dürfen nur dann abbrechen, wenn die Aufsicht zugestimmt hat. Eine Möglichkeit des Bischofs hingegen, dies einfachhin zu verfügen, wäre ein schwerer und illegitimer Eingriff in die Vermögensverwaltung der Pfarrei. Die oben zitierte Aussage des Generalvikars spricht für eine mangelhafte Rechtskenntnis - denn Lüge möchte ich ihm nun keineswegs unterstellen.

Montag, Januar 18, 2010

Eherecht - orthodox

Heute fand ich einen wie ich finde sehr guten Beitrag zur orthodoxen Ehetheologie, der einen Überblick über dieses uns oft fremde Denken gibt. Einen Satz daraus möchte ich zitieren:
Die Liebe ist demnach gut, nicht, weil sie Leben schenkt, sondern weil sie gut ist, schenkt sie Leben.



Montag, Januar 11, 2010

Priester und ELP

Da die Frage in einem anderen Blog gestellt wurde, ob Priester eine ELP eingehen dürfen, habe ich dort auch eine Antwort verfasst. Knapp gesagt: Sie dürfen nicht.

Donnerstag, Januar 07, 2010

Sex in der Kirche

Dem erfahrenen Internetleser muss ich wohl kaum berichten, an welchen Fall ich hier denke: In einer Kirche im Bistum Augsburg hatte ein Pärchen Sex auf der Empore, störte damit das Rosenkranzgebet und wurde erwischt. Dem Täter droht nun ein weltliches Strafverfahren, die Täterin ist flüchtig.

Wie aber schaut es mit der kirchenrechtlichen Situation aus?

Das kirchliche Gesetzbuch gibt überraschend wenig her! Kirchen sind sogenannte Heilige Orte im Sinne des c. 1205 CIC, also Orte, die für den Gottesdienst bestimmt sind durch Weihung oder Segnung.Sie werden damit dem profanen Gebrauch entzogen und dem religiösen Gebrauch vorbehalten, wobei Ausnahmen möglich sind. Es steht zumindest zu vermuten, dass die betroffenen Kirche geweiht oder gesegnet ist.

An einem solchen Ort ist alles verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist (c. 1210 CIC). So gibt es beispielsweise einschlägige Regelungen zu der Frage, welche Konzerte in Kirchen abgehalten werden dürfen und welche nicht. Wenig erstaunlich: Religiöse Musik geht, reine E- oder U-Musik geht nicht. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer leicht zu ziehen und die Frage der Zulässigkeit nimmt daher in den eisnchlägigen Kommentaren den meisten Raum ein. C. 1211 CIC erscheint für unseren Fall jedoch einschlägiger:
Heilige Orte werden geschändet durch unter Ärgernis bei den Gläubigen dort begangene, schwer beleidigende Handlungen, die anch dem Urteil des Ortsordinarius so schwerwiegend und der Heiligkeit des Ortes zuwider sind, dass es nicht erlaubt ist, dort den Kult auszuüben, bis durch einen Bußritus nach Vorschrift der liturgischen Bücher die Beleidigung wiedergutgemacht ist.
Diese Norm ist im übrigen nicht strafbewehrt, so dass man einem entsprechenden Täte nur über die allgemeine Norm des c. 1399 (den Gummikanon des kirchlichen Strafrechts) beikommen könnte. Sicherlich haben die beiden in Augsburg etwas getan, dass Ärgernis unter den Gläubigen auslöste.  Aber der Ortsordinarius (das ist der Bischof sowie die ihn vertretenden Stellen)  hat soweit mir bekannt keine im c. 1211 geforderten Massnahmen eingeleitet - daraus darf man wohl schließen, dass es sich beim Sex auf der Empore nicht um eine schwer beleidigende Handlung handelte, sondern bestenfalls um geschmackloses Verhalten.

Wenn aber nun keine entsprechenden kirchlichen Maßnahmen eingeleitet wurden, dann hat es auch keine Schändung der Kirche im kirchenrchtlichen Sinne gegeben. Es ist dem "Täter" nun zu wünschen, dass sich diese Erkenntnis auch im staatlichen Verfahren durchsetzen möge.  Was er getan hat, war dumm und unpassend, aber sicher kein Grund, ihm sein weiteres Leben zu verbauen - denn als Polizeibeamter (der er zu sein scheint) droht ihm die Arbeitslosigkeit, wenn er zu einer Strafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden sollte.




Freitag, Dezember 18, 2009

Erzbischof Milingo

Die Nürnberger Zeitung berichtet vom Ausschluss Erzbischofs Milingos aus dem klerikalen Stand. Dies tun viele Medien, die NZ allerdings bietet ein schönes Beispiel, was alles falsch verstanden werden kann. Davor sind auch kirchliche Medien nicht gefeit. So übernimmt kath.de der NZ-Artikel einfach ungeprüft.

Was aber ist geschehen? Erzbischof Milingo steht schon seit längerem in einem tiefen Konflikt mit der katholischen Kirche und war bereits am 26. September 2006 infolge der unerlaubten Vornahme einiger Bischofsweihen exkommuniziert worden, genauer gesagt: Man hat die Exkommunikation, die er sich selbst nach c. 1382 CIC zugezogen hatte, festgestellt. Da Erzbischof Milingo sich weiterhin uneinsichtig zeigte, hat Rom nun zum letzten Mittel gegriffen, das zur Verfügung steht. Man hat ihn aus dem klerikalen Stand entlassen. Die Spendung von Sakramenten ist ihm ja schon seit 2006 untersagt, nun verliert er aber auch seine übrigen Rechte als Kleriker, vor allem ist hier an den Unterhaltsanspruch zu denken, aber auch an andere innerkirchlichen Rechte, die aus der Zugehörigkeit zum klerikalen Stand erwachsen. Einzig erhalten bleibt seine Verpflichtung zum Zölibat, einer Pflicht, der er schon längere Zeit nicht nachkommt.

Die Entlassung eines Bischofs aus dem Stand der Kleriker ist in der Tat sehr selten, bei Priestern kommt das häufiger vor, meist verbunden mit der erwünschten Entbindung von der Zölibatsverpflichtung. Aber - auch der aus dem Klerikerstand entlassene Priester oder Bischof bleibt Priester bzw. Bischof. Die Weihe kann ihm nach katholischer Auffassung nicht aberkannt werden. Damit kann auch die Versetzung in den Laienstand nur so verstanden werden: Herr Milingo (den Titel Erzbischof hat er ja nun verloren) ist dem Stanbe nach Laie, dem Weihegrad nach aber immer noch Priester und Bischof. Und deshalb kann von einer "Aberkennung" nicht die Rede sein!

Aus kirchenrechtlicher Sicht ist eine Bemerkung in der Stellungnahme des Presseamtes des  Heiligen Stuhls, in dem es heißt:
As for those recently ordained by Archbishop Milingo, the Church’s discipline in imposing the penalty of excommunication latae sententiae upon those who receive episcopal consecration without pontifical mandate is well-known. While expressing hope for their conversion, the Church reaffirms what was declared on 26 September 2006, namely that she does not recognize these ordinations, nor does she intend to recognize them, or any subsequent ordinations based on them, in the future. Hence the canonical status of the supposed bishops remains as it was prior to the ordination conferred by Archbishop Milingo.
Die von Milingo gespendeten Weihen sollen also nicht rekognosziert werden. Dies wirft Fragen auf: Es ist klar, dass die Weihen sakramental gültig sind. Auch wenn die Empfänger eo ipso exkommuniziert sind, sie sind Bischöfe. Wenn Rom nun in Aussicht stellt, eine solche Weihe nicht zu recognoszieren, dann wirft dieser Ausdruck Fragen auf: Was bedeutet das konkret? Gibt es zukünftig neben "ordenltichen" Bischöfen und exkommunizierten oder suspendierten  Bischöfen auch noch nicht recognoszierte Bischöfe? Eine gewisse Ratlosigkeit bleibt.